§ 48 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 48, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 48 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 48 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht“
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