§ 56 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 56, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 56 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 56 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht“
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