Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 52 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 52 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 52, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 52 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 52 Abs. 1 S. 1 HGB

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