§ 526 HGBSeefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.
(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 526, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 526 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 526 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente“
- § 513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515 HGB Inhalt des Konnossements
- § 516 HGB Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517 HGB Beweiskraft des Konnossements
- § 518 HGB Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520 HGB Befolgung von Weisungen
- § 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522 HGB Einwendungen
- § 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements
- § 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526 HGB Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
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