§ 520 HGBBefolgung von Weisungen
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen. Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vorlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnossement Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 520, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 520 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 520 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente“
- § 513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515 HGB Inhalt des Konnossements
- § 516 HGB Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517 HGB Beweiskraft des Konnossements
- § 518 HGB Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520 HGB Befolgung von Weisungen
- § 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522 HGB Einwendungen
- § 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements
- § 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526 HGB Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
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