§ 525 HGBAbweichende Bestimmung im Konnossement
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 525, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 525 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 525 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente“
- § 513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515 HGB Inhalt des Konnossements
- § 516 HGB Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517 HGB Beweiskraft des Konnossements
- § 518 HGB Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520 HGB Befolgung von Weisungen
- § 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522 HGB Einwendungen
- § 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements
- § 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526 HGB Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.