§ 517 HGBBeweiskraft des Konnossements
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Konnossement jedoch nur dann die Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Verfrachter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung im Konnossement eingetragen worden ist. Enthält das Konnossement keine Angabe über die äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffenheit des Gutes, so begründet das Konnossement die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaffenheit übernommen hat.
(2) Das Konnossement begründet die Vermutung nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat. Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,
- 1.
- in welcher Verfassung das Gut bei seiner Übernahme durch den Verfrachter war oder wie das Gut bei seiner Übernahme beschaffen war,
- 2.
- welche Angabe im Konnossement unrichtig ist und wie die richtige Angabe lautet,
- 3.
- welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder
- 4.
- weshalb der Verfrachter keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 517, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 517 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 517 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente“
- § 513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515 HGB Inhalt des Konnossements
- § 516 HGB Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517 HGB Beweiskraft des Konnossements
- § 518 HGB Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520 HGB Befolgung von Weisungen
- § 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522 HGB Einwendungen
- § 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements
- § 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526 HGB Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
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