§ 515 HGBInhalt des Konnossements
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Ort und Tag der Ausstellung,
- 2.
- Name und Anschrift des Abladers,
- 3.
- Name des Schiffes,
- 4.
- Name und Anschrift des Verfrachters,
- 5.
- Abladungshafen und Bestimmungsort,
- 6.
- Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
- 7.
- Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
- 8.
- Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
- 9.
- die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
- 10.
- Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 515, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 515 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 515 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente“
- § 513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515 HGB Inhalt des Konnossements
- § 516 HGB Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517 HGB Beweiskraft des Konnossements
- § 518 HGB Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520 HGB Befolgung von Weisungen
- § 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522 HGB Einwendungen
- § 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements
- § 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526 HGB Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
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