§ 524 HGBTraditionswirkung des Konnossements
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 524, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 524 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 524 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente“
- § 513 HGB Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515 HGB Inhalt des Konnossements
- § 516 HGB Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517 HGB Beweiskraft des Konnossements
- § 518 HGB Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520 HGB Befolgung von Weisungen
- § 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522 HGB Einwendungen
- § 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements
- § 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526 HGB Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
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