§ 16 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 16, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 16 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 16 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“
- § 8 HGB Handelsregister
- § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
- § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
- § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
- § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.