§ 15 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 15, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 15 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 15 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“
- § 8 HGB Handelsregister
- § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
- § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
- § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
- § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
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