§ 13h HGBVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 13h, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 13h HGB · Absatz/Satz anfügen: § 13h Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“
- § 8 HGB Handelsregister
- § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
- § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
- § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
- § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
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