Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 121 HGBFeststellung des Jahresabschlusses

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 121 HGB (amtliche Fassung)

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 121, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 121 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 121 Abs. 1 S. 1 HGB

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