§ 111 HGBAnfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
(+++ § 111: Zur Anwendung vgl. § 114 +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 111, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 111 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 111 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 108 HGB Gestaltungsfreiheit
- § 109 HGB Beschlussfassung
- § 110 HGB Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111 HGB Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112 HGB Klagefrist
- § 113 HGB Anfechtungsklage
- § 114 HGB Nichtigkeitsklage
- § 115 HGB Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116 HGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 117 HGB Wettbewerbsverbot
- § 118 HGB Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119 HGB Verzinsungspflicht
- § 120 HGB Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121 HGB Feststellung des Jahresabschlusses
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