§ 108 HGBGestaltungsfreiheit
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 108, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 108 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 108 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 108 HGB Gestaltungsfreiheit
- § 109 HGB Beschlussfassung
- § 110 HGB Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111 HGB Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112 HGB Klagefrist
- § 113 HGB Anfechtungsklage
- § 114 HGB Nichtigkeitsklage
- § 115 HGB Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116 HGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 117 HGB Wettbewerbsverbot
- § 118 HGB Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119 HGB Verzinsungspflicht
- § 120 HGB Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121 HGB Feststellung des Jahresabschlusses
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.