§ 114 HGBNichtigkeitsklage
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 114, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 114 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 114 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 108 HGB Gestaltungsfreiheit
- § 109 HGB Beschlussfassung
- § 110 HGB Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111 HGB Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112 HGB Klagefrist
- § 113 HGB Anfechtungsklage
- § 114 HGB Nichtigkeitsklage
- § 115 HGB Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116 HGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 117 HGB Wettbewerbsverbot
- § 118 HGB Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119 HGB Verzinsungspflicht
- § 120 HGB Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121 HGB Feststellung des Jahresabschlusses
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