Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 114 HGBNichtigkeitsklage

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 114 HGB (amtliche Fassung)

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 114, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 114 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 114 Abs. 1 S. 1 HGB

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