§ 116 HGBGeschäftsführungsbefugnis
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 116, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 116 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 116 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 108 HGB Gestaltungsfreiheit
- § 109 HGB Beschlussfassung
- § 110 HGB Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111 HGB Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112 HGB Klagefrist
- § 113 HGB Anfechtungsklage
- § 114 HGB Nichtigkeitsklage
- § 115 HGB Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116 HGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 117 HGB Wettbewerbsverbot
- § 118 HGB Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119 HGB Verzinsungspflicht
- § 120 HGB Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121 HGB Feststellung des Jahresabschlusses
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