Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 146 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 146, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 146 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 146 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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