Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 144 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 144, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 144 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 144 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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