Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 143g GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 143g, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 143g GG · Absatz/Satz anfügen: Art 143g Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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