Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 138 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 138, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 138 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 138 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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