Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 136 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 136, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 136 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 136 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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