Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 127 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 127, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 127 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 127 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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