§ 957 BGBGestattung durch den Nichtberechtigten
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 957, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 957 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 957 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“
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