Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 957 BGBGestattung durch den Nichtberechtigten

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 957 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 957, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 957 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 957 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“

  • § 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
  • § 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten
  • § 955 BGB Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
  • § 956 BGB Erwerb durch persönlich Berechtigten
  • § 957 BGB Gestattung durch den Nichtberechtigten

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