Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 955 BGBErwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 955 BGB (amtliche Fassung)

(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.

(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 955, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 955 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 955 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“

  • § 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
  • § 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten
  • § 955 BGB Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
  • § 956 BGB Erwerb durch persönlich Berechtigten
  • § 957 BGB Gestattung durch den Nichtberechtigten

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