Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 954 BGBErwerb durch dinglich Berechtigten

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 954 BGB (amtliche Fassung)

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 954, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 954 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 954 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“

  • § 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
  • § 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten
  • § 955 BGB Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
  • § 956 BGB Erwerb durch persönlich Berechtigten
  • § 957 BGB Gestattung durch den Nichtberechtigten

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