Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 956 BGBErwerb durch persönlich Berechtigten

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 956 BGB (amtliche Fassung)

(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 956, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 956 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 956 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“

  • § 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
  • § 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten
  • § 955 BGB Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
  • § 956 BGB Erwerb durch persönlich Berechtigten
  • § 957 BGB Gestattung durch den Nichtberechtigten

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