Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 953 BGBEigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 953 BGB (amtliche Fassung)

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 953, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 953 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 953 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“

  • § 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
  • § 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten
  • § 955 BGB Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
  • § 956 BGB Erwerb durch persönlich Berechtigten
  • § 957 BGB Gestattung durch den Nichtberechtigten

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