§ 958 BGBEigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5: Aneignung
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 958, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 958 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 958 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Aneignung“
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