Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 959 BGBAufgabe des Eigentums

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5: Aneignung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 959 BGB (amtliche Fassung)

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 959, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 959 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 959 Abs. 1 S. 1 BGB

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