§ 936 BGBErlöschen von Rechten Dritter
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 936, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 936 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 936 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Übertragung“
- § 929 BGB Einigung und Übergabe
- § 929a BGB Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930 BGB Besitzkonstitut
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932a BGB Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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