Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 931 BGBAbtretung des Herausgabeanspruchs

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 931 BGB (amtliche Fassung)

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 931, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 931 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 931 Abs. 1 S. 1 BGB

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