§ 932 BGBGutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 932, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 932 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 932 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Übertragung“
- § 929 BGB Einigung und Übergabe
- § 929a BGB Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930 BGB Besitzkonstitut
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932a BGB Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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