§ 930 BGBBesitzkonstitut
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 930, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 930 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 930 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Übertragung“
- § 929 BGB Einigung und Übergabe
- § 929a BGB Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930 BGB Besitzkonstitut
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932a BGB Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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