§ 929a BGBEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 929a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 929a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 929a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Übertragung“
- § 929 BGB Einigung und Übergabe
- § 929a BGB Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930 BGB Besitzkonstitut
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932a BGB Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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