§ 932a BGBGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 932a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 932a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 932a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Übertragung“
- § 929 BGB Einigung und Übergabe
- § 929a BGB Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930 BGB Besitzkonstitut
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932a BGB Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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