§ 921 BGBGemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 921, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 921 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 921 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Inhalt des Eigentums“
- § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
- § 904 BGB Notstand
- § 905 BGB Begrenzung des Eigentums
- § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907 BGB Gefahr drohende Anlagen
- § 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 BGB Vertiefung
- § 910 BGB Überhang
- § 911 BGB Überfall
- § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
- § 913 BGB Zahlung der Überbaurente
- § 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 BGB Abkauf
- § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
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