Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 9 BGBWohnsitz eines Soldaten

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 9 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 9, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 9 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 9 Abs. 1 S. 1 BGB

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