Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 11 BGBWohnsitz des Kindes

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 11 BGB (amtliche Fassung)

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 11, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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