Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 8 BGBWohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 8 BGB (amtliche Fassung)

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 8, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 8 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 8 Abs. 1 S. 1 BGB

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