Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2 BGBEintritt der Volljährigkeit

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2 BGB (amtliche Fassung)

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2 Abs. 1 S. 1 BGB

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