§ 7 BGBWohnsitz; Begründung und Aufhebung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 7, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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