Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1 BGBBeginn der Rechtsfähigkeit

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1 BGB (amtliche Fassung)

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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