Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 871 BGBMehrstufiger mittelbarer Besitz

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 871 BGB (amtliche Fassung)

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 871, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 871 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 871 Abs. 1 S. 1 BGB

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