§ 739 BGBVerjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 739, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 739 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 739 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft“
- § 735 BGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736 BGB Liquidatoren
- § 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b BGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c BGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d BGB Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737 BGB Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738 BGB Anmeldung des Erlöschens
- § 739 BGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
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