§ 737 BGBHaftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
(+++ § 737: Zur Anwendung vgl. § 740b +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 737, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 737 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 737 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft“
- § 735 BGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736 BGB Liquidatoren
- § 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b BGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c BGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d BGB Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737 BGB Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738 BGB Anmeldung des Erlöschens
- § 739 BGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
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