§ 738 BGBAnmeldung des Erlöschens
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 738, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 738 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 738 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft“
- § 735 BGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736 BGB Liquidatoren
- § 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b BGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c BGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d BGB Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737 BGB Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738 BGB Anmeldung des Erlöschens
- § 739 BGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
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