§ 736 BGBLiquidatoren
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 736, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 736 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 736 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft“
- § 735 BGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736 BGB Liquidatoren
- § 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b BGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c BGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d BGB Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737 BGB Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738 BGB Anmeldung des Erlöschens
- § 739 BGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
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