§ 736d BGBRechtstellung der Liquidatoren
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen.
(4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen.
(+++ § 736d Abs. 2, 4, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 740b +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 736d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 736d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 736d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft“
- § 735 BGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736 BGB Liquidatoren
- § 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b BGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c BGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d BGB Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737 BGB Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738 BGB Anmeldung des Erlöschens
- § 739 BGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
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