Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 740 BGBFehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 3: Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 740 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 740, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 740 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 740 Abs. 1 S. 1 BGB

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