§ 740 BGBFehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 3: Nicht rechtsfähige Gesellschaft
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 740, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 740 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 740 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Nicht rechtsfähige Gesellschaft“
- § 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
- § 740a BGB Beendigung der Gesellschaft
- § 740b BGB Auseinandersetzung
- § 740c BGB Ausscheiden eines Gesellschafters
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